Maschinen- und Apparatebau Hagen GmbH
       KONTAKT

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinen- und Apparatebau Hagen GmbH (Stand: 02/2023)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

(1) Maschinen- und Apparatebau Hagen GmbH, Langscheider Str. 41, 58339 Breckerfeld („m+a“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch m+a an den Kunden verstanden. Wird in Bezug auf Personen die männliche Form verwendet, so sind damit jeweils vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall auch weibliche und diverse Personen gemeint.

(2) m+a erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn m+a den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.

(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies m+a vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn m+a ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn m+a auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind 

  1. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in NordrheinWestfalen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;
  2. außenwirtschaftliche Einschränkungen Verbote und Beschränkungen durch das auf den konkreten Einzelvertrag und dessen Erfüllung anwendbare Außenwirtschaftsrecht (insbesondere Exportkontrolle und/oder Zollbestimmungen einschließlich Embargos und Bereitstellungsverboten), insbesondere nach dem Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie des Lands, in dem der Kunde seinen Sitz hat bzw. in welches und durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung oder Leistung erfolgt;
  3. Bereitstellungsverbot außenwirtschaftliches Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern, technischer Hilfe oder wirtschaftlichen Ressourcen für bestimmte Personen, Länder, Einrichtungen oder Organisationen;
  4. Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;
  5. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag;
  6. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);
  7. übliche Geschäftszeiten 8 bis 16 Uhr (MEZ) an Arbeitstagen.

 

§ 3 Einzelvertrag

Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von m+a, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn m+a nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von m+a annimmt. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von m+a stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Der Kunde hält sich an Bestellungen drei Wochen gebunden.

§ 4 Inhalt der Leistungen von m+a

(1) Der konkrete Inhalt der von m+a geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.

(2) m+a ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von m+a erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von m+a sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.

(4) Solange Leistungen von m+a für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von m+a rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen m+a auf Fortführung der Leistungen. m+a behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen.

(5) m+a darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

(6) Alle Mitarbeiter, die m+a bei oder für den Kunden einsetzt, verbleiben, unabhängig davon, ob sie auf längere Zeit bei dem Kunden eingesetzt werden, organisatorisch bei m+a. Ausschließlich m+a ist gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt. Etwaige Anweisungen durch den Kunden gelten nur als Anregungen und sind nur dann verbindlich, wenn m+a diese Anregungen aufgreift und als verbindliche Anweisung an seine Mitarbeiter weitergibt. Der Kunde wird Anregungen wegen der zu erbringenden Leistung ausschließlich dem von m+a benannten verantwortlichen Ansprechpartner und/oder dessen Stellvertreter (Ziff. VII. § 46) übermitteln. Die von m+a eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden ein, auch soweit sie Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen.

§ 5 Ort der Leistungserbringung durch m+a

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag erbringt m+a sämtliche Leistungen am Geschäftssitz von m+a.

§ 6 Vergütung, Nebenkosten

(1) Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarter Vertragsänderungen und -ergänzungen.

(2) Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei m+a angefordert werden kann.

(3) Haben die Parteien im Rahmen der Vergütung nach Aufwand Tagessätze bzw. Personentage bestimmt, so schuldet m+a insoweit die Leistung von höchstens acht Personenstunden an einem Kalendertag. Leistet m+a darüberhinausgehende Personenstunden an einem Kalendertag, so sind diese zeitanteilig zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Zeitüberschreitung widerspricht dem erkennbaren Wunsch des Kunden oder seinem objektiven Interesse.

(4) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten der Versicherung, der Verpackung und des Versands, der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Sofern nicht anders vereinbart trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.

(6) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von m+a getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von m+a für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

(7) Kosten, die durch nachträgliche, vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.

§ 7 Zahlung und Verzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von m+a sofort fällig und zur Meidung eines Verzugs spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch m+a erst nach Zahlungseingang.

(2) Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.

(3) Gerät der Kunde in Verzug, so werden dem Kunden von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt m+a vorbehalten. Sonstige Rechte von m+a bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von m+a aus §§ 273 und 320 BGB sowie das Recht von m+a zur Kündigung aus wichtigem Grund.

(4) m+a ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist m+a berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(5) Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisung auf ein von m+a benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn m+a über den Betrag verfügen kann.

(6) Wenn m+a Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist m+a berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. m+a ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(7) m+a ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von m+a erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.

§ 8 Exportkontrolle und Embargos

(1) Die Lieferung oder Leistung dient ausschließlich den im Einzelvertrag festgelegten Zwecken. Der Kunde gewährleistet, dass die Lieferung bzw. Leistung weder durch den Kunden noch seine Endkunden in Verbindung mit einer der folgenden Technologien verwendet werden: Rüstungstechnologie, Waffen, Raketen, die Waffen tragen können, und/oder Nukleartechnologie.

(2) Der Kunde wird die angestrebte Lieferung bzw. Leistung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, soweit möglich und zumutbar bereits vor der Bestellung, auf alle in Betracht kommenden außenwirtschaftlichen Einschränkungen hin prüfen und m+a unverzüglich informieren, sollten sich Anhaltspunkte für mögliche außenwirtschaftliche Einschränkungen ergeben. Die näheren Einzelheiten sollen im Einzelvertrag geregelt werden.

(3) m+a kann die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag verweigern, soweit die Erfüllung durch außenwirtschaftliche Einschränkungen verboten oder beeinträchtigt ist (z.B. weil keine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird). m+a wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.

(4) Verweigert m+a die Lieferung oder Leistung aufgrund eines Bereitstellungsverbots und der Kunde bestreitet das Vorliegen eines Bereitstellungsverbots, wird der Kunde, soweit möglich und zumutbar, bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung beantragen, wonach m+a mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag nicht gegen das durch die Behörde angewandte Außenwirtschaftsrecht verstößt. Wird eine solche Bestätigung innerhalb angemessener Frist nicht beigebracht, werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen. Ebenso werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen, wenn die Beantragung der Bestätigung bei der zuständigen Behörde unmöglich oder unzumutbar ist und objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verletzung eines Bereitstellungsverbots möglich ist.

(5) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund der vorgenannten außenwirtschaftlichen Einschränkungen sind ausgeschlossen, soweit 

a) die außenwirtschaftliche Einschränkung nicht von m+a selbst zu vertreten ist (z.B. weil m+a aufgrund eines früheren exportkontrollrechtswidrigen Verhaltens von den Exportkontrollbehörden nicht mehr als zuverlässig eingestuft wird) oder 

b) m+a den Kunden nicht arglistig über das Bestehen der außenwirtschaftlichen Einschränkung getäuscht hat. Für eine bloß fahrlässige Unkenntnis einer außenwirtschaftlichen Einschränkung haftet m+a nicht. Für den Umfang und die Höhe der    Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen einer von m+a zu vertretenden außenwirtschaftlichen Einschränkung gilt § 20 („Haftung von m+a“).

(6) Unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Informationspflichten wird der Kunde m+a unverzüglich über sämtliche Umstände informieren und sämtliche Dokumente beibringen, welche nach dem Außenwirtschaftsrecht des Lands,

a) in dem der Kunde seinen Sitz hat,

b) in welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistung sowie

c) durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistung erfolgt,

für eine reibungslose Erfüllung der Verpflichtungen von m+a erforderlich oder zweckmäßig sind. Hierzu gehören insbesondere auch Angaben zum Endkunden, dem Bestimmungsland und dem beabsichtigten Verwendungszweck der Lieferung bzw. Leistung.

§ 9 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen werden als unverbindlich vereinbart. Sollen sie ausnahmsweise verbindlich sein, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Der für die zu erbringenden Leistungen vorgesehene Zeitplan kann im Einzelvertrag geregelt werden. Sofern ein Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Für eine Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, Bestätigungen oder ähnlicher Anforderungen insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Außenwirtschaftsrecht, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von m+a oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter–, welche m+a nicht zu vertreten hat, haftet m+a nicht. m+a wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.

(3) Soweit von m+a nicht zu vertretende Ereignisse im Sinne von Absatz 2 m+a die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist m+a berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird m+a unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. m+a wird dem Kunden die voraussichtlichen neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von m+a bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.

(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.

(5) Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

§ 10 Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden, Verschuldenserfordernis bei Rücktritt bzw. Kündigung

(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden müssen unbeschadet der weiteren rechtlichen Voraussetzungen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.

(2) Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn m+a die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von m+a aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung).

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen m+a nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von m+a an Dritte abtreten, es sei denn m+a hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.

§ 12 Änderungswünsche

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von m+a zu erbringenden Leistungen ändern, so teilt der Kunde m+a seinen Änderungswunsch mit. Der Änderungswunsch des Kunden stellt ein Angebot auf Abschluss eines neuen Einzelvertrags mit m+a dar. Für das Wirksamwerden der Änderungen des Einzelvertrags gilt § 3 („Einzelvertrag“) mit der Maßgabe, dass die auf die Änderung gerichteten Erklärungen wenigstens der Textform bedürfen. Die Vergütung richtet sich nach § 6 („Vergütung, Nebenkosten“), insbesondere auch nach dessen Absätzen 1, 6 und 7.

(2) Die ursprünglich vereinbarten Fristen und Termine verschieben sich unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunschs und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, auch ohne, dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf.

(3) m+a kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend.

§ 13 Beistellungen durch den Kunden

(1) Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Recht am eigenen Bild) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrags sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch m+a verfügt. Der Kunde wird m+a auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.

(2) m+a ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.

(3) Der Kunde hat m+a den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt m+a von allen Nachteilen frei, welche m+a aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.

§ 14 Allgemeine Neben- und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird m+a bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von m+a in angemessenem Umfang unterstützen.

(2) Insbesondere stellt der Kunde

a) die in der Betriebssphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von m+a erforderlich ist. Dies umfasst z.B. den Zugang zu den erforderlichen Räumen, Systemen und Dokumentationen sowie die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner. Der Kunde wird m+a hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von m+a in den Räumlichkeiten und an den Systemen des Kunden eingehend instruieren;

b) unverzüglich nach Aufforderung durch m+a und unaufgefordert, sobald für den Kunden die mögliche Relevanz erkennbar geworden ist, m+a alle benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung; dies gilt insbesondere für solche über Hardware, Programme, Schnittstellen und Datenbestände, soweit diese Gegenstände dem Herrschafts- bzw. Verantwortungsbereich des Kunden entstammen und für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen erheblich sein können.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, m+a unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.

(4) Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

§ 15 Schutzrechte

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB sowie im Einzelvertrag stehen das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die m+a dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, im Verhältnis der Parteien ausschließlich m+a zu.

(2) Soweit Dritten an den Gegenständen Schutzrechte zustehen oder diese unter einer freien Lizenz stehen, hat m+a entsprechende Nutzungsrechte; in diesem Fall gelten abweichend die jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(3) m+a behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von m+a abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Test- bzw. Demonstrationsprogrammen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von m+a weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von m+a diese Gegenstände vollständig an m+a zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

§ 16 Vertragsdauer und Beendigung der Einzelverträge

(1) Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

(2) Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.

(3) Ist im Einzelvertrag eine feste Laufzeit oder ein festes Beendigungsdatum angegeben, so endet der Einzelvertrag mit Erreichen des betreffenden Zeitpunkts. Die Parteien sollen daher rechtzeitig Gespräche über das Ob und Wie einer möglichen Vertragsverlängerung führen.

(4) Ein Einzelvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, aufgrund dessen laufend wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen sind, und der keinerlei Angaben zur Vertragslaufzeit enthält, ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündbar.

(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch m+a gilt insbesondere

a) eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten oder einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Kunden,

b) wenn Anzeichen erkennbar werden, welche objektive Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden begründen,

c) eine nicht unerhebliche unmittelbare oder mittelbare (z.B. auch durch schuldrechtliche Vereinbarungen, Beherrschungsverträge, Treuhandverträge) Änderung der Eigentumsverhältnisse des Kunden („Change of Control“); es wird klargestellt, dass die bloße Einsetzung eines Insolvenzverwalters keinen Change of Control darstellt; in jedem Fall hat der Kunde m+a von Veränderungen unverzüglich zu unterrichten,

d) der erfolglose Ablauf einer zur Zahlung bestimmten angemessenen Nachfrist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, oder wenn der Kunde die Zahlung einer laufenden monatlichen Vergütung schuldet, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,

e) ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz nach § 22 dieser AGB oder

f) eine sonstige nicht unerhebliche Verletzung von Verpflichtungen aus diesen AGB.

(6) Jede Kündigung eines Einzelvertrags bedarf der Textform.

§ 17 Sachmängel

(1) Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.

(2) Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei

a) Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen;

b) Lieferungen und Leistungen von m+a, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;

c) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;

d) Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation, fehlerhafter Lagerung oder der Verwendung nicht den Originalspezifikationen entsprechender Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialen durch den Kunden oder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von m+a zu vertreten ist;

e) Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;

f) einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, soweit die Lieferung oder Leistung im betreffenden Gebiet gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die m+a weder kannte noch kennen musste; m+a ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet;

g) einem Vertrag über die Lieferung gebrauchter Sachen.

Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.

(3) Der Kunde wird m+a bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und m+a umfassend informiert. Insbesondere teilt der Kunde m+a Mängel unter genauer Beschreibung der Fehlersymptomatik und dem erwarteten Anwendungsverhalten mit und übermittelt zudem, soweit möglich und zumutbar, aussagekräftige Logfiles und Screenshots; Änderungen der Fehlersymptomatik wird der Kunde m+a unter genauer Beschreibung der Änderungen unverzüglich anzeigen. Der Kunde hat m+a die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Handelt es sich um eine bewegliche Sache, wird der Kunde die beanstandete Sache nach Wahl von m+a zur Untersuchung an m+a übersenden oder sie zur Untersuchung vor Ort bereithalten.

(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von m+a durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von m+a oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.

(5) Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass m+a Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist.

(6) Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die sich daraus für die Prüfung der Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zu tragen.

(7) Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder m+a, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von m+a nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(8) Bei Mängeln an von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen, die Bestandteil der Lieferung oder Leistung von m+a sind und die m+a aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird m+a nach seiner Wahl seine Mängelansprüche gegen den Dritten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 17 gegen m+a bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten von m+a erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen m+a gehemmt. m+a erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Dritten nicht beitreiben konnten.

(9) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 17 gelten nicht, soweit m+a arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(10) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von m+a zu vertretenden Sachmangels gilt § 20 („Haftung von m+a“).

§ 18 Rechtsmängel

(1) m+a gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist m+a nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.

(2) Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn m+a dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.

(3) Bei Rechtsmängeln leistet m+a dadurch Gewähr, dass m+a nach Wahl von m+a

a) die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder

b) dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.

(4) Der Kunde unterrichtet m+a unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- , Marken- oder Patentrechte) an der Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt m+a, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht m+a von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von m+a anerkennen. m+a wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden), stellt der Kunde m+a von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet m+a alle darüber hinausgehenden Schäden und Aufwendungen; m+a hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.

(5) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von m+a zu vertretenden Rechtsmangels gilt § 20 („Haftung von m+a“).

(6) § 17 Absatz 2 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowie Absatz 8 und 9 gelten entsprechend.

§ 19 Lieferantenregress

(1) Die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses werden im folgenden Umfang abbedungen:

  1. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB sind unanwendbar, wenn, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, m+a und der Kunde einen gleichwertigen Ausgleich vereinbart haben.
  2. § 445a Absatz 1 und Absatz 2 BGB ist unanwendbar, wenn die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer erfolgt. In keinem Fall werden die Parteien § 445a Absatz 1 bzw. Absatz 2 BGB bei Endlieferung an einen Unternehmer anwenden, wenn die neu hergestellte Sache zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lieferkette grenzüberschreitend gehandelt wurde (internationale Lieferkette).
  3. Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, verkürzt sich die Verjährungsfrist des § 445b Abs. 1 BGB auf sechs Monate.
  4. Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, endet die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 BGB spätestens drei Jahre, nachdem m+a die Sache an den Kunden abgeliefert hat. (2) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses anwendbar.

 

(3) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 20 („Haftung von m+a“).

§ 20 Haftung von m+a

(1) Die Haftung von m+a auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von m+a voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 20 („Haftung von m+a“) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von m+a für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. "Kardinalpflicht"). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von m+a bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. m+a haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von m+a auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

(5) Soweit die Pflichtverletzung von m+a Lieferungen und Leistungen betrifft, welche m+a gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von m+a für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Soweit m+a nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von m+a geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.

(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20 („Haftung von m+a“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20 („Haftung von m+a“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von m+a.

(8) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20 („Haftung von m+a“) gelten nicht für die Haftung von m+a wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 21 Verjährung der Ansprüche des Kunden

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen m+a beträgt

a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;

b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;

c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;

d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn m+a hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

a) bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen im Falle grober Fahrlässigkeit und in den in § 20 Absatz 8 genannten Fällen,

b) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,

c) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

§ 22 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von m+a und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird m+a vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater, Wirtschaftsprüfer, Banken oder Versicherungen gelten nicht als Dritte. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

(2) Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Liegt eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) vor, so ist der Kunde der Lieferant auf Anforderung von m+a jederzeit verpflichtet, eine den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung abzuschließen.

(3) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 gelten unbefristet.

(4) Eine zwischen den Parteien bereits geschlossene oder noch zu schließende Vertraulichkeitsvereinbarung geht im Zweifel diesem § 22 vor.

§ 23 Vertragsstrafe

Für den Fall der schuldhaften Verletzung einer Pflicht aus § 22 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) verpflichtet sich der Kunde an m+a eine von m+a im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streits über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen; die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe ist jedoch auf Pflichtverletzungen innerhalb von fünf Jahren nach Ausführung des letzten auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.

§ 24 Keine Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen durch m+a m+a ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund nicht verpflichtet. Dies gilt auch und insbesondere im Fall des Verzugs von m+a.

II. Kaufverträge

§ 25 Vertragsgegenstand

(1) Die näheren Einzelheiten zu den von m+a aufgrund von Kaufverträgen verkauften Produkten, insbesondere Einzelheiten zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang einschließlich Verwendungszweck, Toleranzen, Systemvoraussetzungen, Umgebungsbedingungen, Lagerung und Haltbarkeit sowie Montage, ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

(2) Soweit ein Benutzerhandbuch oder eine sonstige Dokumentation geschuldet ist, erfolgt deren Auslieferung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in einem gängigen Dateiformat (z.B. PDF, Word, TXT).

§ 26 Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung, Annahmeverzug

(1) Alle Lieferungen erfolgen mangels einer anderen Vereinbarung (z.B. einer Vereinbarung von INCOTERMS) im Einzelvertrag auf Gefahr und Kosten des Kunden im Sinne eines Versendungskaufs. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung  der Sache geht auf den Kunden über, sobald m+a die Sache an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Die Lieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Kunden, wenn m+a den Transport nicht durch eine unternehmensfremde Transportperson, sondern durch eigene Mitarbeiter ausführt; ein zufälliger Untergang oder eine zufällige Verschlechterung der Sache liegt in diesem Fall jedoch nicht vor, wenn der Mitarbeiter von m+a dies zu vertreten hat.

(2) Soweit die Einzelheiten der Lieferung im Einzelvertrag nicht geregelt sind, ist m+a berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Verpackung und Versandweg, selbst zu bestimmen. Die Lieferung erfolgt unfrei Ladekante. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die durch m+a beauftragte Transportperson die Sache an den vereinbarten Abladeort verbringen kann. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die ungehinderte Zufahrt zum Abladeort zu ermöglichen. Dem Kunden ist bekannt, dass je nach Beschaffenheit des Vertragsgegenstands Sattelzüge von bis zu 16 Metern Länge eingesetzt werden. Weder m+a noch die Transportperson sind gegenüber dem Kunden zum Entladen verpflichtet. Der Kunde wird daher die erforderlichen Vorkehrungen zum Entladen bereitstellen und das Gut entladen. Der Versand erfolgt grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union. Erfolgt im Einzelfall der Versand in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist der Kunde für eine ordnungsgemäße Einfuhrverzollung verantwortlich und trägt deren Kosten und alle sonstigen mit der Einfuhr verbundenen Kosten.

(3) m+a ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Leistungen sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, m+a erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Die gesetzlichen Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige Belieferung werden dadurch nicht berührt.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von m+a aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist m+a berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet m+a eine pauschale Entschädigung beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die pauschale Entschädigung beläuft sich auf 0,5 % des jeweiligen Nettorechnungsbetrags pro Kalenderwoche, höchstens jedoch insgesamt 5% bzw. für den Fall der endgültigen Nichtabnahme 10%. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von m+a (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass m+a überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 27 Rücknahme besonderer Verpackungen

Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen sowie sonstige besondere Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) an m+a zurückzugeben. Ort der Rücknahme ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag der Unternehmenssitz von m+a. Die Kosten der Rücksendung der Verpackung trägt der Kunde. Der Kunde wird den Termin sowie die Art und Weise der Rücksendung mit m+a im Vorfeld abstimmen. m+a wird die zurückgesandten Verpackungen wiederverwenden oder ordnungsgemäß entsorgen.

§ 28 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), die m+a gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden m+a die folgenden Sicherheiten gewährt.

(2) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von m+a. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit im Folgenden auf den Wert der Ware oder einer Sache abgestellt wird, so ist damit der Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung der Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises der objektive Wert gemeint.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für m+a. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern und m+a auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls ( Absatz 11) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten sowie mit anderen Sachen einschließlich Grundstücken zu verbinden und zu vermischen (im Folgenden zusammen auch "Verarbeitung" bzw. "verarbeiten" genannt) und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von m+a als Hersteller erfolgt und m+a unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten m+a eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an m+a.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von m+a an der Vorbehaltsware jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an m+a ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

(7) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware im Auftrag seines Abnehmers ("Endkunde"), so tritt er bereits jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Lieferung und Verarbeitung zusteht, sicherungshalber - jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von m+a - an m+a ab. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück bestimmt sich die Höhe der abgetretenen Forderung anteilig nach dem Verhältnis des Wertes der von m+a gelieferten Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen beweglichen Sachen.

(8) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der nach Absatz 6 und 7 abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an m+a weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist m+a berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. m+a ist darüber hinaus berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Zahlung und deren fruchtlosen Ablauf die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Endkunden zu verlangen. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Satz 3 bzw. eines fruchtlosen Fristablaufs nach Satz 4 hat der Kunde m+a die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(9) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von m+a hinweisen und m+a hierüber informieren, um m+a die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, m+a die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber m+a.

(10) m+a wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei m+a.

(11) Bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung oder Nichterfüllung einer sonstigen fälligen Forderung aus der Geschäftsbeziehung ist m+a berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; m+a ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Erfüllt der Kunde die fällige Forderung nicht, darf m+a diese Rechte nur geltend machen, wenn m+a dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 29 Untersuchungs- und Rügepflicht

Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Sachen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist m+a hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von m+a für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

III. Werkverträge

§ 30 Vertragsgegenstand

(1) Soweit Gegenstand der Beauftragung von m+a die Herstellung eines Werks im Sinne des Werkvertragsrechts ist (z.B. bei ausschließlicher Beauftragung einer werkvertraglichen Planungsleistung oder der Bearbeitung eines vom Kunden bereitgestellten Bauteils), ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere Einzelheiten zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang einschließlich Verwendungszweck aus dem Einzelvertrag.

(2) Ziff. II. § 25 („Vertragsgegenstand“) Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 31 Funktionsprüfung

(1) Jeder (Teil-)Abnahme geht grundsätzlich eine Funktionsprüfung voraus. In deren Rahmen prüft der Kunde jede Funktionalität gründlich auf ihre Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor der Kunde mit der produktiven Nutzung des Leistungsgegenstands beginnt.

(2) Die Organisation der Funktionsprüfung obliegt dem Kunden. m+a unterstützt den Kunden bei der Funktionsprüfung soweit erforderlich. Die Einzelheiten der Funktionsprüfung, insbesondere auch die Art, der Umfang und die Dauer, können im Einzelvertrag geregelt werden. Auf begründetes Verlangen einer Partei wird die Funktionsprüfung, soweit notwendig, angemessen verlängert.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, während der Funktionsprüfung Abweichungen von den Anforderungen an den Leistungsgegenstand unter konkreter und leicht nachvollziehbarer Angabe der Fehlersymptomatik m+a unverzüglich schriftlich oder im Falle der Verwendung eines Ticketsystems über dieses Ticketsystem mitzuteilen.

(4) Die Funktionsprüfung ist erfolgreich, wenn keine die Abnahme hindernden Mängel festgestellt werden.

(5) m+a wird die Abweichungen, soweit sie einer erfolgreichen Funktionsprüfung entgegenstehen, in geeignetem Umfang zusammenfassen, beheben und nach deren Behebung die Abnahmebereitschaft erklären. Es schließt sich eine erneute Funktionsprüfung an, welche der Kunde zügig durchzuführen hat.

§ 32 Abnahme

(1) Die Vertragsgemäßheit des Leistungsgegenstands wird durch die Abnahme bestätigt.

(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch m+a.

(3) Der Kunde erklärt nach erfolgreichem Abschluss der Funktionsprüfung (§ 31) oder, sofern keine Funktionsprüfung stattfindet, wenn keine die Abnahme hindernden Mängel vorliegen, die Abnahme. Gegebenenfalls verbleibende Mängel werden in der Abnahmeerklärung festgehalten und von m+a im Rahmen der Haftung von m+a für Sach- und Rechtsmängel beseitigt.

(4) Die Abnahme soll schriftlich erfolgen. Es soll ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

(5) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde

a) den Leistungsgegenstand in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben hat, soweit die Ingebrauchnahme ohne Rüge die Abnahme hindernder Mängel und nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt,

b) innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft (Absatz 2) durch m+a keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder

c) die Abnahme nach Fertigstellung des Leistungsgegenstands nicht innerhalb einer von m+a gesetzten angemessenen Frist unter ausdrücklicher Benennung mindestens eines Mangels verweigert hat.

(6) Auf Verlangen von m+a hat der Kunde in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Für die Teilabnahmen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, jedoch verkürzt sich die Frist nach Absatz 5 lit. b) auf eine Woche. Gerät der Kunde mit einer Teilabnahme in Verzug, ist m+a unbeschadet weiterer sich aus dem Verzug ergebender Rechte zur Verweigerung der weiteren Leistungen berechtigt.

§ 33 Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung, Rücknahme besonderer Verpackungen, Eigentumsvorbehalt

Die folgenden Regelungen gelten für werkvertraglichen Leistungen entsprechend:

  1. Ziff. II. § 26 („Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung, Annahmeverzug“);
  2. Ziff. II. § 27 („Rücknahme besonderer Verpackungen“);
  3. Ziff. II. § 28 („Eigentumsvorbehalt“);

IV. Produkte nach Kundenspezifikation (Werklieferungsverträge)

§ 34 Vertragsgegenstand

(1) Soweit der Kunde m+a mit der Lieferung von nach Kundenspezifikation herzustellender Produkte beauftragt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere Einzelheiten zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang einschließlich Verwendungszweck, Toleranzen, Systemvoraussetzungen, Umgebungsbedingungen, Lagerung und Haltbarkeit sowie Montage, aus dem Einzelvertrag.

(2) Ziff. II. § 25 („Vertragsgegenstand“) Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.

§ 35 Fertigung der herzustellenden Produkte

(1) Die Fertigung der nach Kundenspezifikation herzustellenden Produkte, insbesondere auch eine Serienfertigung, erfolgt auf der Grundlage der vertraglichen Aufgabenstellung und soweit vereinbart des technischen Konzepts sowie eines gegebenenfalls vereinbarten Prototyps.

(2) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Der Kunde wird dabei auch und insbesondere ein besonderes Augenmerk darauf legen, ob die vereinbarten bzw. durch das technische Konzept und einen gegebenenfalls gefertigten Prototyp spezifizierten Toleranzen eingehalten werden. Ziff. II. § 29 („Untersuchungs- und Rügepflicht“) findet entsprechende Anwendung.

§ 36 Ausschluss des freien Kündigungsrechts

Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Stattdessen gelten für die Beendigung des Einzelvertrags die Regelungen dieser AGB bzw. die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit der Einzelvertrag nicht etwas Abweichendes regelt.

§ 37 Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung, Rücknahme besonderer Verpackungen, Eigentumsvorbehalt, Untersuchungs- und Rügepflicht

Die folgenden Regelungen gelten für die Lieferung von nach Kundenspezifikation herzustellender Produkte entsprechend:

  1. Ziff. II. § 26 („Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung, Annahmeverzug“);
  2. Ziff. II. § 27 („Rücknahme besonderer Verpackungen“);
  3. Ziff. II. § 28 („Eigentumsvorbehalt“);
  4. Ziff. II. § 29 („Untersuchungs- und Rügepflicht“);

V. Wartung und Störungsdienst

§ 38 Vertragsgegenstand

(1) Soweit m+a für den Kunden Wartungsleistungen erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag. Durch ausdrückliche Regelung im Einzelvertrag kann insbesondere vereinbart werden, dass m+a regelmäßige Inspektionen, die Durchführung vorbeugender Maßnahmen, Ersatz von Verschleißteilen sowie die Durchführung eines Störungsdienstes durchführt.

(2) m+a erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Vereinbaren die Parteien eine bestimmte Ausführungsart der Leistungen, insbesondere durch Bezugnahme auf technische Richtlinien (z.B. DIN, EN, VDI oder Richtlinien des Herstellers), bestimmen diese Leistungsbeschreibungen im Verhältnis zueinander insoweit die anerkannten Regeln der Technik. In diesen Fällen ist m+a nicht verpflichtet, den Kunden auf Abweichungen der Vereinbarungen von den anerkannten Regeln der Technik hinzuweisen.

(3) Die Pflichten von m+a entbinden den Kunden nicht von Kontrollen und Maßnahmen, die Gesetze oder andere Vorschriften dem Kunden auferlegen, es sei denn, dies ist ausdrücklich unter Bezugnahme auf das betreffende Gesetz und andere Vorschriften zum Gegenstand der von m+a zu erbringenden Leistungen gemacht worden.

§ 39 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

(1) Die von m+a im Rahmen der Wartung gelieferte Ware (z.B. Ersatzteile, Austauschteile, Filter, Zubehör) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von m+a. Ziff. II. § 28 („Eigentumsvorbehalt“) gilt entsprechend.

(2) Der Kunde und m+a vereinbaren, dass m+a an der dem Kunden gehörenden und im Rahmen der Wartung in den Besitz von m+a gelangenden Ware ein Pfandrecht zusteht. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit der Ware in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

§ 40 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Für die im Rahmen der Hardwarewartung hergestellten Leistungsergebnisse und gelieferten Waren besteht eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Der Kunde hat das Leistungsergebnis bzw. die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unter genauer Beschreibung der Mangelsymptomatik unverzüglich schriftlich zu rügen, soweit keine Funktionsprüfung vereinbart ist und soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Kunde testet gründlich jede wesentliche Funktion, bevor der Kunde mit der produktiven Nutzung beginnt. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

(3) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt das Leistungsergebnis bzw. die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(4) Zeigt sich erst später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt das Leistungsergebnis bzw. die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. In jedem Fall sind bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel spätestens am 5. Kalendertag ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(5) Hat m+a einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen, so kann m+a sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.

(6) Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Kunden von aufgrund gesetzlicher Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. VI. Dienstvertragliche Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen

§ 41 Vertragsgegenstand

Soweit m+a für den Kunden dienstvertragliche Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag.

§ 42 Durchführung und Rechte

(1) Dienstvertragliche Leistungen erbringt m+a insbesondere regelmäßig dann, wenn m+a nach den vertraglichen Vereinbarungen die reine Dienstleistung schuldet, wie dies z.B. bei der Mitarbeit in größeren Projekten unter der Leitung des Kunden der Fall ist. Die Herstellung eines bestimmten Werks oder sonst die Erreichung eines bestimmten Erfolgs schuldet m+a nicht. Der Kunde, insbesondere sein Projektleiter, trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts.

(2) Entstehen im Zuge der Erbringung dienstvertraglicher Leistungen Leistungsergebnisse, ergibt sich der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck des Dienstvertrags. Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.

(3) m+a ist nicht verpflichtet, die Leistungsergebnisse auf entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter zu prüfen.

(4) Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit den dienstvertraglichen Leistungen stehende Gegenstände von m+a, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten im Verhältnis der Parteien als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von m+a. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von m+a nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach Ziff. I. § 22 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) geheim zu halten. Im Übrigen gilt Ziff. I. § 15 („Schutzrechte“) Absatz 3 und 4 entsprechend.

(5) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag sind alle über die reine dienstvertragliche Leistung von m+a hinausgehenden Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen. Insbesondere wird der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehende Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) nach Ziff. I. § 13 („Beistellungen des Kunden“) beistellen.

VII. Sonstige Bestimmungen

§ 43 Leistungsausschlüsse

(1) Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere

a) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;

b) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden an einem anderen Ort als dem Firmensitz von m+a durchgeführt werden;

c) die Fehlerbeseitigung nach Ende der Mängelhaftung und außerhalb eines Wartungsvertrags;

d) Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;

e) die Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen;

f) Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von m+a zu vertretende Umstände erforderlich werden;

g) Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;

ohne besondere ausdrückliche Regelung nicht umfasst.

(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.

§ 44 Referenzbenennung

m+a ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.

§ 45 Mitteilungen und Erklärungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.

(2) Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.

§ 46 Ansprechpartner

(1) Die Parteien benennen im Einzelvertrag jeweils einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, die im Rahmen der ihnen nach dem Einzelvertrag zustehenden Vertretungsmacht Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen und Informationen zur Verfügung stellen können. Ohne eine weitere Festlegung im Einzelvertrag beschränkt sich die Vertretungsmacht der Ansprechpartner und ihrer jeweiligen Stellvertreter im Zweifel darauf, Entscheidungen zur Konkretisierung bzw. Spezifizierung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen zu treffen, Änderungen und Erweiterungen der vereinbarten Leistungen zu beauftragen, unverbindlich oder verbindlich vereinbarte Termine neu zu vereinbaren und verbindliche Auskünfte zu geben.

(2) Veränderungen der benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter hat die eine der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 47 Übertragung von Rechten und Pflichten

m+a kann alle Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.

§ 48 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von m+a. Für Klagen von m+a gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Die Einreichung einer Klage ist erst statthaft, wenn die Parteien einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen haben. Die Parteien sollen sich dazu auf einen neutralen Dritten als Schlichter verständigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab Einleitung des Einigungsversuchs durch eine Partei bis zum Ende der Schlichtung gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend. Ein gerichtliches Eilverfahren oder die Klageerhebung zur Unterbrechung einer gesetzlichen und nicht durch Parteivereinbarung verlängerbaren Ausschlussfrist bleibt jederzeit zulässig.

(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.