Maschinen- und Apparatebau Hagen GmbH
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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Maschinen- und Apparatebau Hagen GmbH (Stand: 02/2023)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen an die Maschinen- und Apparatebau Hagen GmbH, Langscheider Str. 41, 58339 Breckerfeld (nachfolgend auch „m+a“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von m+a gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass m+a in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(2) Für den Fall, dass der Lieferant die AEB nicht gelten lassen will, hat er dies m+a vor Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn m+a ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses ausdrückliche Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn

a) m+a in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt,

b) m+a auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthält oder auf solche verweist, oder

c) der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und m+a dem nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Bestellung von m+a haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

(4) Soweit in diesen AEB die Begriffe „Lieferung“ und „Lieferant“ verwendet werden, sind davon neben der Lieferung aufgrund Kaufvertrags ebenso Werklieferungen, Werkleistungen und sonstige Leistungen bzw. der jeweilige Erbringer der Lieferung oder Leistung umfasst.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 § 2 Definitionen

Im Sinne dieser AEB ist oder sind

  1. Arbeitstag Montag bis Freitag außer gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen;
  2. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AEB geschlossene Vertrag;
  3. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons Licence);
  4. Individualsoftware ein vom Lieferanten nach den Vorgaben von m+a herzustellendes Computerprogramm gleich in welcher Erscheinungsform (z.B. Webprogrammierung, Tool, Programmmodul, Skript), welches auch in der Anpassung bzw. Erweiterung eines anderen Computerprogramms bestehen kann, einschließlich der Dokumentation;
  5. Leistungsergebnisse sämtliche im Rahmen der Leistungen des Lieferanten entstehenden und aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit der Parteien entstandenen Ergebnisse, insbesondere Bilder, Fotografien, Videos, Tonaufnahmen, Grafiken, Logos, Texte, Individualsoftware, Skripte, Abbildungen, Anpassungen, Konfigurationen, Datenbanken, Tabellen, Oberflächen, Dokumentationen, Konzepte und Präsentationen einschließlich des Quellcodes, jeweils in unveränderter und veränderter Form, sowie einschließlich der Entwürfe, Vorstufen und Teile;
  6. Software Standardsoftware bzw. Individualsoftware einschließlich aller Anpassungen und sonstigen Änderungen;
  7. Standardmodule Programme, Skripte, Bibliotheken, Bilder, Fotografien, Videos, Tonaufnahmen, Grafiken, Logos, Texte oder sonstige Werke oder Teile davon, welche der Lieferant vor der Durchführung eines Einzelvertrags und von diesem Einzelvertrag unabhängig für eine Vielzahl von Anwendungsfällen erstellt hat, wie z.B. Standardsoftware;
  8. Standardsoftware ein Computerprogramm gleich in welcher Erscheinungsform (z.B. Webprogrammierung, Tool, Programmmodul, Skript), das für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell für m+a entwickelt wurde, einschließlich der Dokumentation;
  9. übliche Geschäftszeiten 8 bis 16 Uhr an Arbeitstagen.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Eine Bestellung von m+a gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe als verbindlich, wobei die Einhaltung der Textform (z.B. E-Mail oder Telefax) insoweit ausreichend ist. Das Formerfordernis nach Satz 1 gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung. Auf offensichtliche Irrtümer im Rahmen der Bestellung, etwa Schreib- oder Rechenfehler, hat der Lieferant m+a vor Annahme der Bestellung zur Klärung des Irrtums hinzuweisen.

(2) Soweit bei der Bestellung im Einzelfall keine abweichende Annahmefrist angegeben ist, kann der Lieferant die Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Datum der Bestellung schriftlich, wenigstens aber in Textform annehmen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei m+a.

(3) Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage von m+a zu halten. Im Falle von Abweichungen hat der Lieferant ausdrücklich darauf hinzuweisen. Etwaige Abweichungen von den Vorgaben von m+a bedürfen vorab der schriftlichen Zustimmung von m+a. Vorbehaltlich einer Vereinbarung im Einzelfall ist ein Angebot des Lieferanten kostenfrei.

(4) Soweit m+a beim Lieferanten bereits in der Vergangenheit Ware bestellt hat und innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Bestellung die gleiche Ware erneut bestellt, ist der Lieferant verpflichtet, m+a unverzüglich nach Eingang der Bestellung über Änderungen im Zusammenhang mit der Ware, insbesondere hinsichtlich des Preises, der Beschaffenheit oder der Verpackungseinheit, schriftlich, wenigstens aber in Textform zu informieren. m+a steht im Fall einer solchen Abweichung für einen Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Information das Recht zur Änderung oder Stornierung der Bestellung zu.

HINWEIS: Die Mitarbeiter von m+a sind mit Ausnahme der Geschäftsleitung, der Prokuristen sowie mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteter Mitarbeiter nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 4 Inhalt der Leistungen

(1) Der Inhalt der jeweils konkret vom Lieferanten geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Der Lieferant ist verpflichtet, sich bei der Leistungserbringung streng an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten. Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Zusammensetzung der Ware oder der vereinbarten Verpackungseinheit sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von m+a nicht gestattet.

(2) Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. ausdrückliche Beschränkung auf Vorrat).

(3) Der Lieferant ist auch ohne gesonderte Vereinbarung im Einzelvertrag verpflichtet, m+a mit den Waren sämtliche für deren Weiterveräußerung erforderlichen Informationen, z.B. Sicherheitsdatenblätter, Anleitungen, Bilder und Texte, in deutscher Sprache und in einem für die Weiterveräußerung geeigneten Format zu übergeben.

(4) Der Lieferant stellt für jede Lieferung sicher, dass m+a die Herkunft der Waren bis zum Hersteller nachvollziehen kann, und wird m+a auf Anforderung die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

§ 5 Änderungsvorbehalt

(1) m+a ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die geschuldete Art der Verpackung jederzeit durch Mitteilung mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens vier Wochen beträgt. m+a wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird m+a die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zugang der Mitteilung von m+a gemäß Satz 1 anzeigen.

(2) m+a ist berechtigt, jederzeit durch Erklärung unter Angabe des Grundes von einem Einzelvertrag zurückzutreten,

a) soweit m+a die bestellten Waren im Geschäftsbetrieb aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener und vom Lieferanten zu vertretender Umstände, etwa der fehlenden Einhaltung gesetzlicher Anforderungen, nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand verwenden kann, oder

b) sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage und Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern nach der einzelvertraglichen Vereinbarung der Preis der Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen, es sei denn, die Verpackung wird aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung nur leihweise zur Verfügung gestellt.

(3) Sofern sich aus der Bestellung von m+a nichts anderes ergibt, ist Zahlung auf Rechnung nach erfolgter Lieferung vereinbart. Rechnungen des Lieferanten sind getrennt nach Bestellungen zu erstellen und müssen die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, separat ausweisen und auch alle sonstigen Voraussetzungen nach dem Gesetz, der Rechtsprechung und den Richtlinien der Finanzverwaltung erfüllen. Rechnungen des Lieferanten müssen die in der Bestellung von m+a ausgewiesene Bestellnummer sowie sonstige in der Bestellung angegebene Referenzen enthalten. Rechnungen sind nicht an die Lieferanschrift, sondern an die in der Bestellung genannte Rechnungsanschrift zu senden und dürfen nicht der Ware beigepackt werden. Sollte eine Rechnung nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen und sich dadurch im normalen Geschäftsverkehr die Bearbeitung durch m+a verzögern, verlängern sich unbeschadet weiterer Ansprüche von m+a etwaige Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

(4) Rechnungen sind 30 Tage nach Zugang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung bei m+a zur Zahlung fällig. Geht die Ware am vereinbarten Bestimmungsort später als die Rechnung ein, so gilt als Tag des Rechnungseingangs der Tag des Wareneingangs. Zahlungen innerhalb von 14 Tagen berechtigen m+a zu einem Skonto von 3 % und innerhalb von 21 Tagen zu einem Skonto von 2 % auf den Nettobetrag der Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der von m+a geschuldeten Zahlung genügt der Eingang des Überweisungsauftrags von m+a bei der eigenen Bank von m+a.

(5) m+a schuldet keine Fälligkeitszinsen. Bei Zahlungsverzug schuldet m+a Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

(6) Zahlungen einschließlich Teilzahlungen von m+a haben keine anerkennende Wirkung, insbesondere nicht hinsichtlich Konditionen und Preisen des Lieferanten sowie Beschaffenheit und Umfang seiner Leistung.

§ 7 Lieferung, Verpackung und Verzug des Lieferanten

(1) Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

(2) Der Lieferant hat m+a unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Eine entsprechende Mitteilung des Lieferanten lässt die m+a im Verzugsfall zustehenden Rechte unberührt.

(3) Innerhalb Deutschlands erfolgt die Lieferung „frei Haus“ auf Gefahr und Kosten des Lieferanten an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von m+a zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(4) Im grenzüberschreitenden Warenverkehr erfolgt die Lieferung vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung an m+a frei verzollt DDP (Incoterms 2020) und versichert an den Geschäftssitz von m+a. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Soweit der Lieferant den Versand übernimmt, hat er die Versandart zu wählen, welche den Anforderungen an Sicherheit und Schnelligkeit der Lieferung im Einzelfall gerecht wird; unter mehreren danach in Betracht kommenden Versandarten ist, soweit m+a die Versandkosten trägt, die kostengünstigste Versandart zu wählen.

(6) Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen, die eine Wiederverwendung bzw. kostengünstige Entsorgung zulassen. Der Lieferant muss die Ware so verpacken, dass Beschädigungen, Verunreinigungen und Korrosion der Ware sowie schädliche Einwirkungen auf die Umwelt ausgeschlossen sind. Darüber hinaus schuldet der Lieferant die Einhaltung aller einschlägigen Verpackungsvorschriften des europäischen und deutschen Rechts. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, gemäß dem Verpackungsgesetz zu handeln und alle Verpackungen der gelieferten Produkte (Transport-, Um- und Verkaufsverpackung) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich zurückzunehmen.

(7) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrags bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens m+a bedarf.

(8) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so stehen m+a uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

(9) Im Falle des Lieferverzugs ist m+a nach vorheriger Androhung gegenüber dem Lieferanten zudem berechtigt, pauschalisierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises der verzögerten Lieferung pro vollendeter Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises weitergehende gesetzliche Ansprüche von m+a bleiben unberührt. m+a bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(10) Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe an m+a. Dies gilt auch dann, wenn ein Versendungskauf vereinbart worden ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart, trägt der Lieferant die Gefahr bis zur Abnahme. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn m+a sich im Annahmeverzug befindet.

(11) Für den Eintritt des Annahmeverzuges von m+a gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss m+a seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von m+a (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät m+a in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn m+a sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

(12) Fälle höherer Gewalt (insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen) sowie andere für m+a nicht vorhersehbare und zu beeinflussende betriebsfremde Umstände, welche m+a nicht zu vertreten hat, berechtigen m+a, die Entgegennahme von Lieferungen, um eine angemessene Zeit hinauszuschieben.

(13) Die Unterzeichnung des Lieferscheins bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Ware als vertragsgemäß, gleich welche zusätzlichen, vom Lieferanten formulierten Erklärungen im Lieferschein enthalten sind.

(14) Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von m+a berechtigt.

§ 8 Nutzungsrechte, Rechte an Leistungsergebnissen, Standardsoftware

(1) Der Lieferant räumt m+a die Nutzungsrechte an den Leistungsgegenständen vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag wenigstens in folgendem Umfang ein.

(2) An Leistungsergebnissen räumt der Lieferant m+a dingliche und ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare, frei übertragbare urheberrechtliche Nutzungsrechte ein. m+a ist berechtigt, sämtliche Leistungsergebnisse in veränderter und unveränderter Form zu nutzen und zu verwerten, sei es im eigenen Unternehmen oder durch Dritte. Dies schließt insbesondere das Recht zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse in Bezug auf die Leistungsergebnisse mit ein. Diese Rechte stehen m+a räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt zu und sind von m+a frei übertragbar. m+a darf die Leistungsergebnisse ohne ausdrückliche Zustimmung insbesondere vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger übertragen, bearbeiten, umgestalten, übersetzen, in körperlicher Form verbreiten, online zum Abruf bereitstellen, vorführen, drahtgebunden oder drahtlos übertragen, drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich machen, die Mitgliedern der Öffentlichkeit den Zugang an Orten und zu Zeiten ermöglicht, die sie individuell wählen. Die Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen bleiben auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und m+a bis zum Ende der gesetzlichen Schutzfrist bei m+a. Die Rechteeinräumung gilt auch für Rechte, die auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen nachträglich entstehen; § 31a UrhG gilt ergänzend.

(3) Sämtliche gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Positionen an den Leistungsergebnissen stehen ausschließlich m+a zu. Sofern patentfähige Leistungsergebnisse entstehen und m+a einen Patentschutz wünscht, wird der Lieferant auf Aufforderung von m+a alle notwendigen Schritte unternehmen, um das Patent anzumelden und auf m+a zu übertragen. m+a trägt die für die Anmeldung und Übertragung erforderlichen Verfahrenskosten.

(4) m+a darf die Leistungsergebnisse nach eigenem Ermessen selbst oder durch Dritte bearbeiten oder in sonstiger Weise ändern, umgestalten oder umarbeiten und die hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in gleicher Weise wie die ursprünglichen Fassungen verwerten. Der Lieferant hingegen ist nicht berechtigt, die Leistungsergebnisse in irgendeiner Art selbst zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen, es sei denn, m+a hat dem vorab in schriftlicher Form zugestimmt.

(5) Der Lieferant räumt m+a die jeweiligen Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen jeweils unmittelbar mit ihrer Entstehung ein.

(6) Der Lieferant ermächtigt m+a als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen hiermit unwiderruflich, die m+a eingeräumten Rechte gegen Rechtsverletzer jederzeit im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere im eigenen Namen gegen jede unzulässige Verwendung der Leistungsergebnisse vorzugehen.

(7) Soweit der Lieferant zur Leistungserbringung Standardmodule einsetzt, erhält m+a nur ein nicht-ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes sowie in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbares Recht, die Standardmodule auf die in den vorstehenden Absatz 2 bis 5 beschriebenen Arten zu nutzen und zu verwerten, soweit der Lieferant den Einsatz der konkret zu bezeichnenden Standardmodule nebst einer konkreten Beschreibung der Funktion und des Zwecks des jeweiligen Standardmoduls vorher angezeigt und m+a dem Einsatz zugestimmt oder nicht innerhalb von einer Woche widersprochen hat. Zeigt der Lieferant den Einsatz von Standardmodulen nicht rechtzeitig bzw. in sonst nicht ordnungsgemäßer Weise an und setzt diese dennoch für die Leistungserbringung ein, so verbleibt es bei der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an m+a.

(8) Eine Verpflichtung zur Urhebernennung besteht nicht. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags.

(9) Soweit die Überlassung von Standardsoftware vereinbart ist, räumt der Lieferant m+a vorbehaltlich einer abweichender Vereinbarung im Einzelvertrag wenigstens ein nicht-ausschließliches, unternehmensweites, räumlich unbeschränktes und in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbares urheberrechtliches Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht ist dinglicher Natur. Es ist zeitlich unbeschränkt sowie unkündbar und unwiderruflich, es sei denn, die Überlassung der Standardsoftware ist nur auf Zeit geschuldet. Inhaltliche Beschränkungen ergeben sich nur insoweit, als missbräuchliche Nutzungen der Standardsoftware ausgeschlossen sind.

(10) Soweit der Erwerb von Eigentum, Miteigentum oder eines Anwartschaftsrechts an Leistungsgegenständen rechtlich möglich ist, sind sich die Parteien einig, dass das Eigentum oder Anwartschaftsrecht an den Leistungsgegenständen unmittelbar in dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant diese Rechte erwirbt, auf m+a übergeht. Soweit nicht sofort eine Übergabe an m+a erfolgt, wird die Übergabe an m+a dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Leistungsgegenstände für m+a verwahrt. Soweit Dritte Besitzer der Leistungsgegenstände sind oder werden, tritt der Lieferant hiermit seine bestehenden oder künftigen Herausgabeansprüche an m+a ab.

(11) Sämtliche Rechteeinräumungen sind mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung abgegolten. §§ 32a, 32c UrhG bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten dienen ausschließlich der Sicherung von Zahlungsansprüchen des Lieferanten wegen der Lieferung jener Waren, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

§ 10 Beistellungen von m+a, Herstellung von Werkzeugen für m+a

(1) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die m+a dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die vom Lieferanten zu Vertragszwecken gefertigt und m+a durch den Lieferanten gesondert berechnet werden („beigestellte Sachen“), bleiben im Eigentum von m+a oder gehen in das Eigentum von m+a über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum von m+a kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden zu versichern und nur für Zwecke des Vertrags zu verwenden. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Parteien mangels anderweitiger Vereinbarung je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellter Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird m+a unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Weiterhin wird der Lieferant m+a unverzüglich mitteilen, sollten Dritte an den beigestellten Sachen Rechte geltend machen oder die Zwangsvollstreckung in diese betreiben oder sollte letztere drohen.

(2) Werden die beigestellten Sachen vom Lieferanten verarbeitet, mit anderen Sachen verbunden oder vermischt (im Folgenden zusammen auch „Verarbeitung“ bzw. „verarbeiten“ genannt), so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von m+a als Hersteller erfolgt und m+a unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der beigestellten Sachen – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der beigestellten Sachen zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. (Der Wert der Ware oder einer Sache meint den Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung den Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises den objektiven Wert.) Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten m+a eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Lieferant bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an m+a.

(3) Der Lieferant ist nach Aufforderung von m+a verpflichtet, die beigestellten Sachen und die hergestellten Werkzeuge im ordnungsgemäßen Zustand an m+a herauszugeben, wenn diese von dem Lieferanten nicht mehr zur Erfüllung der mit m+a geschlossenen Verträge benötigt werden.

§ 11 Schutzrechte von m+a an beigestellten Inhalten

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Angaben zu Materialzusammensetzungen, Unterlagen, Dokumenten, Dateien und sonstigen Inhalten, welche von m+a beigestellt werden („beigestellte Inhalte“), behält m+a sich sämtliche Rechte (z.B. Eigentumsrechte, Urheberrechte, sonstige Verwertungsrechte) vor.

(2) Der Lieferant darf beigestellte Inhalte ohne ausdrückliche Zustimmung von m+a weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Lieferant hat beigestellte Inhalte auf Verlangen von m+a vollständig an m+a zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Eventuell vom Lieferanten angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

§ 12 Leistungserbringung durch Dritte, Leistungsänderungen

(1) Der Lieferant darf seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von m+a weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Einschaltung von Spediteuren oder Frachtführern zum Versand der Ware.

(2) Änderungen des Lieferumfangs, die sich bei der Ausführung des Vertrags als erforderlich erweisen, sind m+a unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Durchführung der Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von m+a.

§ 13 Zurückbehaltung, Aufrechnung und Abtretung durch den Lieferanten

(1) Der Lieferant ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Lieferant ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von m+a aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Lieferanten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht.

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Lieferant seine Ansprüche gegen m+a nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von m+a an Dritte abtreten, es sei denn m+a hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen m+a in gesetzlichem Umfang zu. m+a ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange m+a noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Ein Abtretungsverbot zu Lasten von m+a besteht nicht.

§ 14 Mängelansprüche und sonstige Pflichtverletzungen des Lieferanten

(1) Für die Rechte von m+a bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falschund Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten von m+a, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf m+a die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von m+a – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von m+a, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Absatz 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist m+a bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. m+a stehen Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn m+a der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(5) Soweit nach dem Gesetz (insbesondere §§ 377, 381 HGB) eine kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht besteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von m+a beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von m+a unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle von m+a im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von m+a für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Rügepflicht von m+a gilt die Rüge von m+a jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Die Rüge darf in jedem Fall formlos erfolgen. Im Falle des Streits über Stückzahlen, Gewichte und Maße der Ware sind die bei m+a in der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend, soweit der Lieferant nicht das Gegenteil beweist.

(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch von m+a auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausund Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von m+a bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet m+a jedoch nur, wenn m+a erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(7) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Absatz 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von m+a durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von m+a gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann m+a den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für m+a unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird m+a den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(8) Durch die Abnahme oder durch die Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet m+a nicht auf Mängelrechte.

(9) Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängel aufgrund dinglicher Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bleibt unberührt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen m+a geltend machen kann.

(10) Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Gesetz. Mit dem Zugang der Mängelanzeige von m+a beim Lieferanten ist die Verjährung von Mängelansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche von m+a verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, m+a musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

(11) Weitergehende Rechte von m+a bleiben hiervon unberührt. Insbesondere ist m+a bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat m+a nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

(12) Besteht zwischen m+a und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung, so haben die darin enthaltenen Bestimmungen vorrangige Geltung, soweit sie im Widerspruch zu den vorstehenden Regelungen dieses § 14 stehen.

§ 15 Lieferantenregress

(1) Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress, insbesondere gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen m+a neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. m+a ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die m+a dem Abnehmer von m+a im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht von m+a (insbesondere gemäß § 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor m+a einen von dem Abnehmer von m+a geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz insbesondere gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 Satz 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird m+a den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von m+a tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer von m+a geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Die Ansprüche von m+a aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch m+a, den Abnehmer von m+a oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

§ 16 Haftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz des Lieferanten

(1) Der Lieferant haftet gegenüber m+a nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Haftungsbeschränkungen und Haftungsbegrenzungen in den Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird widersprochen.

(3) Der Lieferant hat insbesondere m+a insoweit von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter wegen eines vom Lieferanten gelieferten fehlerhaften Produkts freizustellen, als die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(4) Im Rahmen der Haftung des Lieferanten für Schadensfälle im Sinne des Absatz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von m+a durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird m+a den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(5) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens 10 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten, welche auch das Rückrufrisiko abdecken muss. Der Lieferant wird m+a auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zugänglich machen.

§ 17 Schutzrechte Dritter, Freistellung von m+a

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz, Nordamerika, Ländern, in denen der Lieferant die Waren herstellt oder herstellen lässt, oder Ländern, in welche m+a die Waren mit Kenntnis des Lieferanten liefert oder sonst in den Verkehr bringt, verletzt werden.

(2) Wird m+a von einem Dritten auf Grund einer vom Lieferanten zu vertretenen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, m+a von diesen Ansprüchen freizustellen und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an m+a gelieferten Waren bleiben unberührt.

§ 18 Ersatzteile

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an m+a gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an m+a gelieferten Waren einzustellen, wird der Lieferant dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss vorbehaltlich des Absatzes 1 mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 19 Haftung von m+a

(1) Die Haftung von m+a auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, sofern die Haftung ein Verschulden von m+a voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 19 („Haftung von m+a“) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von m+a für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. "Kardinalpflicht"). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von m+a bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von m+a auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(4) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 19 („Haftung von m+a“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 19 („Haftung von m+a“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von m+a.

(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 19 („Haftung von m+a“) gelten nicht für die Haftung von m+a wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 20 Einhaltung von Gesetzen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze, kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

(2) Der Lieferant wird insbesondere sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Der Lieferant hat m+a die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

(3) Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 20 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

§ 21 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AEB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von m+a und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Lieferant wird m+a vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

(2) Der Lieferant wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Liegt eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) vor, so ist der Lieferant auf Anforderung von m+a jederzeit verpflichtet, eine den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung abzuschließen.

(3) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 gelten unbefristet.

(4) Eine zwischen den Parteien bereits geschlossene oder noch zu schließende Vertraulichkeitsvereinbarung geht im Zweifel diesem § 21 vor.

§ 22 Vertragsstrafe bei Verstößen gegen die Vertraulichkeit und den Datenschutz

Für den Fall der schuldhaften Verletzung einer Pflicht aus § 21 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) verpflichtet sich der Lieferant an m+a eine von m+a im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streits über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen; die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe ist jedoch auf Pflichtverletzungen innerhalb von fünf Jahren nach Ausführung des letzten auf der Grundlage dieser AEB geschlossenen Einzelvertrags begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.

§ 23 Referenzbenennung

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von m+a darf der Lieferant, insbesondere in Werbematerial, Broschüren etc., nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für m+a gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

§ 24 Mitteilungen und Erklärungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, für die die vorliegenden AEB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.

(2) Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.

§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Diese AEB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Lieferant in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AEB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von m+a. Für Klagen von m+a gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 3 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Soweit der auf der Grundlage dieser AEB mit dem Lieferanten geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.